Auch beim Eilrechtsschutzbegehren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens um ein höherwertiges Amt ist die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Die Beschwerdefrist für die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1
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