Bundesarbeitsgericht

Bewerbungsverfahrensanspruch im öffentlichen Dienst – und der Schadensersatz wegen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens

Ein interner Stellenbewerber hat nach Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren nur dann einen Anspruch, vergütungsmäßig so gestellt zu werden, als wäre er auf die Bewerbungsstelle eingestellt worden, wenn die Arbeitgeberin durch den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Stellenbewerbers aus Art. 33

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit – und die Verwirkung des Anfechtungsrechts

Das Recht des in einem Beförderungsverfahren nicht berücksichtigten Beamten, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Beamten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung (Fallkonstellation des ausnahmsweise eröffneten nachgehenden Primärrechtsschutzes wegen Verhinderung oder Unmöglichkeit vorherigen Eilrechtsschutzes).

Eine Verwirkung

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Die Auswahl eines Generalstaatsanwalts

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin in Berlin ist nicht zu beanstanden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im Juli 2017 hatte der Berliner Justizsenator entschieden, dass die bereits im November 2015 ausgeschriebene Stelle mit der

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Durchsetzung eines Neubescheidungsanspruchs – im neuen Beförderungsauswahlverfahren

Mit der Verwirklichung eines erwirkten Neubescheidungsanspruchs in einem nachfolgenden Beförderungsauswahlverfahren hatte sich aktuell das Bundesverfassungsgericht zu befassen:

Gegenstand des Verfahrens war die Verwirklichung eines in einem früheren Beförderungsauswahlverfahren vor den Fachgerichten erwirkten Neubescheidungsanspruchs. Die vorliegend zu besetzende Stelle wurde allerdings

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Auflösung von Stellenblockaden während eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens

Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen ermöglicht die Vergabe von Funktionsämtern während der Dauer eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bewarb sich die antragstellende Beamtin um einen höherwertigen Dienstposten, eine Referatsleitung. beim Bundesnachrichtendienst. Nachdem

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Wenn Soldaten zur NATO wollen…

Nominierungen des Bundesministeriums der Verteidigung für Auswahlentscheidungen einer NATO-Agentur (hier: NATO EF 2000 and Tornado Development, Production and Logistics Management Agency – netma -) zur Besetzung ihrer Posten, die innerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit mit Soldaten der Bundeswehr besetzt werden können,

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Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten – und die Auswahlentscheidung

Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen.

Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht

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Abbruch des Auswahlverfahrens

Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert einen sachlichen Grund.

Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus

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Der Abbruch eines Auswahlverfahrens

Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezogen und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe beabsichtigt ist. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder der Dienstherr in Ausübung

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Vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens – und die Konkurrentenklage

Die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens zur vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung unterliegt, auch wenn sie mit Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle erfolgt (Nr. 2 des Erlasses „Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten“ vom 01.08.2011), nicht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art.

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Schadensersatz bei Abbruch eines Stel­len­be­set­zungs­ver­fah­rens

Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen Ver­let­zung des Be­wer­bungs­ver­fah­rens­an­spruchs ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Dienst­herr das Stel­len­be­set­zungs­ver­fah­ren aus sach­li­chen Grün­den vor der Er­nen­nung eines an­de­ren Be­wer­bers ab­ge­bro­chen hat. Der Ab­bruch eines Stel­len­be­set­zungs­ver­fah­rens kann so­wohl aus der Art. 33 Abs. 2 GG vor­ge­la­ger­ten Or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­walt des

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Be­wer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch und die Be­för­de­rungs­rang­lis­te

Bei Be­för­de­run­gen auf der Grund­la­ge einer Be­för­de­rungs­rang­lis­te er­streckt sich der Be­wer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch auf alle ak­tu­ell vor­ge­se­he­nen Be­för­de­run­gen. Wenn der un­be­rück­sich­tigt ge­blie­be­ne Be­am­te den einst­wei­li­gen Rechts­schutz­an­trag gegen meh­re­re vor­ge­se­he­ne Be­för­de­run­gen rich­tet, ist der Dienst­herr grund­sätz­lich ver­pflich­tet, alle von dem An­trag er­fass­ten Be­för­de­run­gen

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