Grundstücksbewertungen in der Grunderwerbsteuer

Grundbesitzwerte werden gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.

Für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke (ausgenommen von Betriebsgrundstücken der Land- und Forstwirtschaft) sind die Grundbesitzwerte unter

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Bewertung eines Wohnrechts

Seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2009 werden – entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts – alle wesentlichen Vermögensgruppen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer mit dem gemeinen Wert (bzw. Verkehrswert) angesetzt. Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts darf dabei

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