Nicht nur der Überleitungstarifvertrag selbst gilt im Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Prozessparteien unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG). Über die in diesem Tarifvertrag erfolgte Bezugnahme wirkt auch der in Bezug genommene Tarifvertrag
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