Vertrag

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und ihre Reichweite

Eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens erfasst auch den vereinbart, die auch den „Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens“ (TV T-ZUG) erfasst. Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthielt: 4.Alle sonstigen Vertragsbedingungen und

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(Landes-)Arbeitsgericht Köln

Kirchliche Arbeitsverhältnisse – und die AVR Caritas

Die arbeitsvertraglichen Vereinbarung die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR Caritas) sind auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der katholischen Kirche (nur) aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR Caritas handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der

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Flugbegleiterin

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften

Die Wirksamkeit einer inhalts- und zeitdynamischen Bezugnahmeklausel setzt voraus, dass die in Bezug genommenen Tarifnormen eindeutig bestimmbar sind. Dies ist bei der Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke solange der Fall, wie diese den gleichen Inhalt haben. Entfällt die Bestimmbarkeit, weil zuvor übereinstimmende Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund nachfolgender

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Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

Bei einer arbeitsvertraglichen Bestimmung „Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung.“ handelt es sich um eine zeitdynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB.  Wurde diese Bezugnahmeklausel nach

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die arbeitsvertraglich Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – und die Tarifwechselklausel

Ist die in einem Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel ist inhaltlich auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei der Arbeitgeberin zur Anwendung kommenden Tarifverträge beschränkt und finden hiernach mit dem Eintritt einer Tarifgebundenheit auf Seiten der Arbeitgeberin  die für die Gesellschaft jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, so entfällt

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Metallbau,Schweißer

Neuer Tarifvertrag nur bei neuem Arbeitsvertrag? – oder: die Grenzen der tariflichen Regelungsmacht

Die Parteien eines Tarifvertrags können in diesem nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen. Eine solche Bestimmung liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht

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LKW

Leiharbeitnehmer – und die tarifvertragliche Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.

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Tarifvertragliche Altersgrenze – und die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Von einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel wird auch die tarifliche Altersgrenzenregelung erfasst. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann durch das Revisionsgericht selbst vorgenommen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der spätere Haustarifvertrag

Eine Bezugnahmeklausel, die auf konkret bezeichnete Flächentarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweist, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, sie erfasse auch später abgeschlossene Haustarifverträge. Es fehlt an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sah Nr. 2 des Arbeitsvertrags

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der Günstigkeitsvergleich

Eine Partei, die geltend macht, vertraglich in Bezug genommene tarifliche Entgeltregelungen seien günstiger als die unmittelbar und zwingend geltenden Bestimmungen, muss nicht nur den Inhalt der Bezugnahmeklausel, sondern auch die in Bezug genommenen Entgeltregelungen darlegen, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Günstigkeitsvergleich für die maßgebende Sachgruppe

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Der Streit um die Anwendung eines Tarifvertrages – und die Zwischenfeststellungsklage

Mit der Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO, kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage – hier der Zahlungsklage auf Überstundenvergütung – auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit

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Die arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag

Die in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1989 enthaltene Verweisung auf die jeweiligen Entgelttarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ist im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als eine Gleichstellungsabrede auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber

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Die DRK-Tarifverträge – und ihre arbeitsvertragliche Bezugnahme

Die Tarifwerke DRK-TV-Ost und DRK-TV-West differenzierten für ihren Geltungsbereich danach, ob die Arbeitsverhältnisse der Angestellten/Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes im Beitrittsgebiet iSd. Art. 3 des Einigungsvertrags begründet wurden oder nicht. Diese Differenzierung hat der zum 1.01.2007 in Kraft getretene DRK-Reform-TV aufgehoben. Für dessen Geltungsbereich ist die Mitgliedschaft in der Bundestarifgemeinschaft,

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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf nicht ausdrücklich bezeichnete Tarifverträge

Sind in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel die in Bezug genommenen Tarifverträge nicht ausdrücklich benannt, ist aufgrund des typischerweise der Vereinbarung einer Bezugnahmeklausel zugrunde liegenden Vereinheitlichungsinteresses des Arbeitgebers als Verwender der vorformulierten Vertragsbestimmungen die Verweisung in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte dahingehend zu verstehen, dass die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen

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Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT – und der Übergang zum TVöD

Ist eine inhaltlich auf den BAT (hier: BAT-O) gerichtete arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zeitdynamisch ausgestaltet, so verweist sie nach gebotener ergänzender Auslegung nunmehr auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (hier: in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung, TVöD/VKA). Die Verweisungsklausel erfasst ihrem Wortlaut nach nur den

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und die betriebliche Übung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Tarifverträge zwar im Grundsatz im Wege einer betrieblichen Übung in Bezug genommen werden. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.

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Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und die Anwendbarkeit eines Haustarifvertrags

Die Bestimmungen eines formularmäßigen Arbeitsvertrags sind nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen. Dies gilt auch für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln. Die Auslegung solcher typischer Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dies gilt auch für die hier gewählte Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages: „Ab dem … richtet sich

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Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Eine Bezugnahmeklausel „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ nimmt auf die tariflichen Regelungen des

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der Haustarifvertrag

Haustarifverträge sind keine den TV-L „ergänzenden, ändernden oder ersetzenden“ Tarifverträge. So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeregelung ist das Arbeitsverhältnis „dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ost) … in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils

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Der Branchentarifvertrag – und die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Nehmen Arbeitsvertragsparteien individualvertraglich auf die jeweils geltenden Tarifverträge einer bestimmten Branche Bezug, handelt es sich dabei in der Regel um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die entsprechenden Flächentarifverträge, die Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitgebers nicht erfasst. Die Klausel stellt eine – zeitdynamische – Bezugnahme auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche, dh. eines

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Tarifgebundenheit vs. arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob

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Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Eingruppierungs- und Vergütungsbestimmungen des BAT ist zwar zeitdynamisch, aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie ist deshalb mit der Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L lückenhaft geworden. Die mit der Ersetzung des BAT entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

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Arbeitsvertragliche Verweisungsklausel – und ihre Auslegung

Verknüpft ein Arbeitgeber in dem von ihm verwendeten Arbeitsvertragsformular die dort genannte Vergütung mit einer konkreten tariflichen Entgeltgruppe eines dem Anwendungsbereich nach einschlägigen Tarifvertrags, bringt er damit als Klauselverwender zum Ausdruck, er vergüte den Arbeitnehmer entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem

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Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel – nach der Änderungskündigung

War die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Abschluss des Arbeitsvertrages tarifgebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands, kann es sich bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag um eine sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehandelt haben. Aufgrund der in Folge der Änderungskündigung zustande gekommenen Änderungsvereinbarung liegt dem Arbeitsverhältnis der

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Die dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der Betriebsübergang

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel wirkt auch bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis mit der Betriebsübernehmerin dynamisch weiter. Der Übergang des Betriebs führt mithin nicht dazu, dass die Arbeitnehmerin fortan nur noch die Anwendung des im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Entgelttarifvertrags verlangen konnte. Gemäß §

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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – und die Betriebsvereinbarungsoffenheit

In einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsbedingungen sind schon dann nicht – konkludent – „betriebsvereinbarungsoffen“ ausgestaltet, wenn und soweit die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbart haben, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen. Das ist bei einer einzelvertraglich vereinbarten – dynamischen – Verweisung auf

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Die arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

Die in einem vor dem Jahr 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die jeweiligen Entgelttarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ist im Sinnde der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als eine Gleichstellungsabrede auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen

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Verweisung auf eine Tarifvertrag – und die Vertragsauslegung

Die Feststellung, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist wie die Auslegung nichttypischer Erklärungen grundsätzlich den Tatsachengerichten übertragen und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar. Dabei ist die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist, nach dem Maßstab des § 133 BGB zu beurteilen. Das Revisionsgericht überprüft, ob die Rechtsvorschriften über

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Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag – und die dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitnehmer bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als „Tariflohn/-gehalt“ regelmäßig begründet davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch bleiben, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Entgelttarifvertrages verändern.

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Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag – und die Änderung durch eine Betriebsvereinbarung

Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer ist seit 1991 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag

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Dienstvertragliche Bezugnahme auf einen kirchlichen Tarifvertrag

Für eine Anwendung des Kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (KAT-NEK) vom 15.01.1982 auf ein Arbeitsverhältnis, in dem er in Bezug genommen wurde, über den 1.01.2015 hinaus gibt es seit dem Beitritt der Arbeitgeberin zum VKDA und dem Inkrafttreten des Einführungstarifvertrages zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) am 1.01.2015 keine

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Arbeitsvertragliche Bezugnahme – auf einen unwirksamen Tarifvertrag

Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen. Für eine Annahme, sie hätten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen wollen, müssen sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrags besondere Anhaltspunkte ergeben. Die Wirksamkeit des betreffenden Tarifvertrags ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen

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Die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

Macht ein tarifgebundener Arbeitgeber in einer von ihm formulierten Bezugnahmeklausel die Anwendbarkeit tariflicher Bestimmungen ausdrücklich davon abhängig, dass diese für ihn „verbindlich“ sind, bringt er damit in der Regel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass mit der Klausel nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit Gewerkschaftsmitgliedern bezweckt wird. Bei dem

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Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – als Allgemeine Geschäftsbedingung

Haben die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis ua. die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden sind, so ist diese Bezugnahmeklausel, sofern es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1

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Dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag – aber auf welchen?

Die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynamische Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im Ergebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers hinsichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach

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Statische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag – Doppelverweisung

Vereinbaren nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien die Geltung eines genau bezeichneten Anerkennungstarifvertrages, liegt eine statische Verweisung vor. Für die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB bleibt kein Raum. Verweist der so bezeichnete Anerkennungstarifvertrag dynamisch auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge der Branche, ergibt sich aus § 305 c Abs. 2 BGB

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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Anerkennungstarifvertrag

Enthält ein Arbeitsvertrag eine – dynamische – Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der dynamisch auf einen Verbandstarifvertrag verweist, endet die dynamische Anwendung des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis, sobald der Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für einen Fall, in dem bereits nach dem klaren Wortlaut der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

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Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag – und der neue Mehrheitsgesellschafter

Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen,

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„Equal pay“ – und der arbeitsvertragliche Verweis auf einen unwirksamen Tarifvertrag

Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht dadurch getroffen, dass der Arbeitsvertrag auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge verweist. Die Arbeitnehmerin ist auch nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen oder nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis

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Schmerzensgeld vom Arbeitgeber – und die tarifliche Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD erfasst unabhängig von der Anspruchsgrundlage auch Schadens- und Schmerzensgeldansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings). Das gilt auch dann, wenn die tarifliche Ausschlussfrist kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das für das Arbeitsverhältnis einschlägige Tarifwerk als Ganzes zur Anwendung kommt.

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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

Regelt ein Arbeitsvertrag, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem „Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BMT-G-O vom 10.12 1990) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung“ bestimmt, so fallen hierunter keine Haustarifverträge der

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Der Streit um die Anwendung eines Tarifsvertrags – und die Elementenfeststellungsklage

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der sich das Arbeitsgericht anschließt, kann ein Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine entsprechende Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären, die sich an dessen Anwendbarkeit knüpfen. Vorliegend streiten

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Arbeitsvertragliche Bezugsnahmeklausel – und die Tariferhöhung

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die – widerlegbare – Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus,

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Der Streit um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages – und die Elementenfeststellungsklage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine entsprechende Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären, die sich an dessen Anwendbarkeit knüpfen. Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht auch nicht

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der später geschlossene Haustarifvertrag

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Krankenhäuser und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

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Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag – und der Betriebsübergang

Der Betriebserwerber ist nach einem Betriebsübergang an die von einem nicht tarifgebundenen Betriebsveräußerer vereinbarte dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag unverändert gebunden. Diese Dynamik entfällt nicht, wenn der Betriebserwerber nicht durch die Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition tarifgebunden ist und deshalb auf die künftigen Tarifverhandlungen keinen Einfluss nehmen kann. Das Bundesarbeitsgericht

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Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag – und ihre Auslegung

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass mit

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln – und der Wegfall der Tarifgebundenheit

Eine als Gleichstellungsabrede auszulegende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel hat ihre Dynamik in dem Zeitpunkt verloren, in dem die normative Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes entfallen ist. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bei entsprechender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklauseln wie diejenige im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel

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