„Gewinn“ i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der
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Nachrichten aus Recht und Steuern
„Gewinn“ i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der
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Bilanzänderungen scheitern nicht schon daran, dass die Steuerpflichtige (noch) keine berichtigten und geänderten Bilanzen für die Streitjahre eingereicht hat.
Die Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, gleichzeitig mit der Beantragung einer Bilanzänderung auch eine geänderte Bilanz einzureichen, wenn etwa noch Streitfragen zu
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Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom 22.12.1999 ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs formell verfassungsgemäß. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
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Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen, wenn sie (wie
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