Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann beschränkt werden, wenn die Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags behindert. Bei einer gesichtsverhüllenden Verschleierung einer Schülerin
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