Gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht und die freie Religionsausübung

Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann beschränkt werden, wenn die Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags behindert. Bei einer gesichtsverhüllenden Verschleierung einer Schülerin wird eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden. So der Bayerische

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Klassenfahrt und religiöse Erziehungsvorstellungen

Eine Befreiung von schulischen Pflichtveranstaltungen wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Wer dabei ein Kompromissangebot der Schule ausschlägt, muss hinnehmen, dass er sich nicht länger auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen kann. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden

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