Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg verpflichtet den Arbeitgeber, den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auf dessen spätestens acht Wochen vor Beginn einer Bildungsmaßnahme schriftlich zu stellenden Antrag von der Arbeitspflicht freizustellen. Der Anspruch auf Bildungszeit ist damit ein gesetzlich begründeter Freistellungsanspruch.
In dem hier vom
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