Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist. Übermaßbesteuerung? Der Bundesfinanzhof ist nicht überzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine Übermaßbesteuerung zur Folge hat. Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG folgende Anspruch des Steuerpflichtigen,
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