Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden der Familienkasse vorliegt. Die fehlende Weitergabe einer kindergeldrelevanten Information an die Familienkasse
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