Gemäß § 163 Satz 1 AO in der bis zum 31.12 2016 geltenden Fassung (AO) können Steuern niedriger festgesetzt und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls
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