Aus gerichtlich gebilligten Vergleichen im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG findet gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Vollstreckung statt. Der Vollstreckung hat aber der Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG vorauszugehen.
Im vorliegenden Verfahren
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