Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet.
267 des Vertrags
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