Es liegt eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage i.S.v. § 16 Abs. 1 BlmSchG vor, wenn die mittels eines von einer Biogasanlage gespeisten, entfernt von der Anlage aufgestellten Satelliten-Blockheizkraftwerkes erzeugte Strommenge, zusammen mit der durch das Blockheizkraftwerk am Standort der Biogasanlage erzeugten Strommenge größer ist, als mit der genehmigten elektrischen Leistung
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