Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (dem sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall erzielte der klagende Anleger im Streitjahr Einkünfte aus
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