Unter den Begriff der „Telekommunikation“ im Sinne des § 100a StPO fällt insbesondere auch die Nutzung des Internets im Wege der Internettelefonie, des E-Mail-Verkehrs oder allgemein des „Surfens“.
Daher ist neben der Überwachung der Telefongespräche der Beschwerdeführer auch die Überwachung
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