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Die Freistellungsphase der Altersteilzeit – und der Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit,

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Der Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Einem Arbeitnehmer steht für den Zeitraum, in dem er sich in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Gesetzlicher Urlaubsanspruch Nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch – dem Grunde nach – allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht

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Überleitung eines Arbeitnehmers – während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Bestimmt ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhielte, so fingiert diese tarifvertragliche Vorschrift die auszuübende Tätigkeit in der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer ist deshalb im Hinblick auf die Überleitung so zu behandeln, als wäre ihm

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Urlaubsansprüche – bei Altersteilzeit im Blockmodell

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn des Urlaubsjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Wartezeit am Anfang des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG) erfüllt ist. Ein bei Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell berechtigt wegen der damit verbundenen Diskriminierung

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Altersteilzeit im Blockmodell – und die Tariferhöhungen in der Freistellungsphase

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell besteht bei tariflichen Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase kein zwingender Anspruch auf Anpassung des Arbeitsentgelts. Der Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell von Tariferhöhungen, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden, verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Bestimmung

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Dienstordnungsangestellte in Altersteilzeit

Für einen Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse, dessen Arbeitszeit sich aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung neu nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes richtet, wirkt sich die in der Arbeitszeitverordnung dieses Bundeslandes vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters nicht aus; insbesondere erhöhen sich

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Altersteilzeit im Blockmodell – und die Tariferhöhung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich im

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Altersteilzeit im Blockmodell – und der nicht in Anspruch genommenen Urlaub aus der Dienstleistungsphase

Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist bei Beamten auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu beziehen. Dies gilt auch für Beamte, die in Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt sind. Nach der Rechtsprechung

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Umgruppierung während der Altersteilzeit im Blockmodell

Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge. Der Arbeitnehmer erfüllt die Anspruchsvoraussetzung, weil die Parteien mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 und

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