Der Umstand, dass die Blutentnahme infolge einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts auf Drogenkonsum gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte, begründet nach Ansicht des Amtsgerichts München kein Verwertungsverbot. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage
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