Stethoskop

Die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten

Wird zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, ist diese nicht nur im Rahmen des Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhe­setzungsverfügung inzident gerichtlich überprüfbar, sondern auch isoliert angreifbar. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren entschieden und gleichzeitig den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben.

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Die Blutprobe – und die THC-Abbauprodukte

Die wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG entnommene Blutprobe darf nicht nur auf das berauschende Mittel (hier: THC), sondern auch auf dessen Abbauprodukte (hier: 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure) untersucht werden. Die Entnahme einer Blutprobe war vorliegend grundsätzlich zulässig (§ 81a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 4 Satz

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Folgen einer Fahrradfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration

Die Anforderung eines Gutachtens bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ist zur Klärung der Fahreignung auch bei einem Fahrradfahrer nicht unverhältnismäßig. Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bei, kann die Straßenverkehrsbehörde auf dessen Ungeeignetheit schließen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Alkohol-Randale auf einem Fest – und der Führerschein

Es genügt auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs für den Entzug der Fahrerlaubnis, wenn die Alkoholauffälligkeit Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz den Antrag eines Mannes, die

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Richtervorbehalt und die Blutprobenentnahme

Die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt) und darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden. Ein Verstoß gegen diesen Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme

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Die Blutprobe und der Führerscheinentzug durch das Straßenverkehrsamt

Ein strafprozessuales Verwertungsverbot begründet nicht zwangsläufig auch ein Verwertungsverbot im Verwaltungsverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO entnommen wurde. Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden

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Führerscheinentzug und die Blutprobe ohne Richter

Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, kann nach einer aktuellen Entschiedung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Rechtsstreit nahm der Antragsteller mit seinem Fahrzeug am

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Blutprobe und Richtervorbehalt

Eine Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine unter Verletzung des Richtervorbehaltes von § 81a Abs. 2 StPO gewonnene Blutprobe unterliege einem Beweisverwertungsverbot, ist nicht zulässig erhoben, wenn nichts dazu mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte in die Blutentnahme eingewilligt hatte. Die ohne Hinzuziehung eines Richters getroffene Anordnung eines Polizeibeamten, bei

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Richtervorbehalt und Blutprobe

Die ohne Hinzuziehung eines Richters getroffene Anordnung eines Polizeibeamten, bei einem Beschuldigten eine Blutprobe zu entnehmen, führt jedenfalls dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Polizeibeamte keinen Richter eingeschaltet hatte, weil dies in einer allgemeinen innerdienstlichen Weisung so vorgesehen war. Eine Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine unter Verletzung des

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Die Blutprobe im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein

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Blutproben bei Autofahrern – nicht ohne Richter

Blutproben bei Autofahrern dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses entnommen werden, ansonsten sind sie im nachfolgenden Strafverfahren oder Bußgeldverfahren nicht verwertbar. Mit dieser Begründung wurde jetzt ein Autofahrer trotz Fahrens unter Haschischeinfluss vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht freigesprochen. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle schöpfte ein Polizeibeamter bei einem Autofahrer, der gerötete Bindehäute

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