Spende im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG ist – unabhängig von der Menge des entnommenen Blutes – auch die Eigenblutspende. Ein Eigenblutprodukt ist homöopathisch im Sinne des § 28 TFG, wenn es nach
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Spende im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG ist – unabhängig von der Menge des entnommenen Blutes – auch die Eigenblutspende. Ein Eigenblutprodukt ist homöopathisch im Sinne des § 28 TFG, wenn es nach
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Ein Blutspendedienst unterliegt der betrieblichen Mitbestimmung. Die Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetrieb ist mit der Verfassung vereinbar.
Dies hatte das und die Tendenzeigenschaft eines Blutspendedienstes im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG verneint. Das
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Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, kann nach einem jetzt verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Unino im Hinblick auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschende Situation gerechtfertigt sein. Hierfür muss aber feststehen,
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Der bloße Hinweis in der Werbung eines Blutspendedienstes, dass den Spendern eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, die sich am unmittelbaren Aufwand orientiert (§ 10 Satz 2 Transfusionsgesetz), verstößt nicht gegen das Werbeverbot nach § 7 Abs. 3 HWG.
Bundesgerichtshof, Urteil
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