Es verstößt gegen das bei der Auswahlentscheidung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu beachtende Transparenzgebot, wenn für die Auswahlentscheidung maßgebliche Unterkriterien erst nach der Öffnung der Bewerbungsunterlagen festgelegt und gewichtet werden. Das Erfordernis einer transparenten Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 3 Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10.12 1997 –
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