Bodenabfertigungsdienste am Flughafen – und das Transparenzgebot bei der Auswahlentscheidung

Es verstößt gegen das bei der Auswahlentscheidung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu beachtende Transparenzgebot, wenn für die Auswahlentscheidung maßgebliche Unterkriterien erst nach der Öffnung der Bewerbungsunterlagen festgelegt und gewichtet werden. Das Erfordernis einer transparenten Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 3 Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10.12 1997 –

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Auswahlverfahren für Bodenabfertigungsdienste

In Aus­wahl­ver­fah­ren nach der Bo­den­ab­fer­ti­gungs­dienst-Ver­ord­nung (BADV) kommt den zu­stän­di­gen Stel­len so­wohl bei der Be­stim­mung und Ge­wich­tung der Zu­schlags­kri­te­ri­en als auch bei der Aus­wah­l­ent­schei­dung selbst ein Be­ur­tei­lungs- und Be­wer­tungs­spiel­raum zu. Die Aus­schrei­bung für ein Aus­wahl­ver­fah­ren nach der Bo­den­ab­fer­ti­gungs­dienst-Ver­ord­nung muss nach der­zei­ti­ger Rechts­la­ge keine An­ga­ben zur Ge­wich­tung der Zu­schlags­kri­te­ri­en ent­hal­ten. Die sach­ge­rech­te

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