Kläranlage

Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts.  Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage des Wasserverbandes für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher entschieden. Von 1965 bis 1999 betrieb der Wasserverband auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete er das schlammhaltige

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Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch des Grundstückskäufers – und sein Ausschluss nach Treu und Glauben

Es ist zu erwägen, ob ein Grundstückseigentümer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags – auch mit einem dritten Veräußerer – Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als

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Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch – und sein Ausschluss im Grundstückskaufvertrag

Eine Vereinbarung schließt den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur aus, wenn sie zwischen dem Inhaber dieses Anspruchs und dem Schuldner getroffen worden ist. Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam, wohingegen von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann. Es widerspricht im

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