Bewusste Fehlinformationen eines Börseninformationsdiensten können eine Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB begründen. Allerdings begründen Schaden und Gesetzesverstoß allein die Annahme der Sittenwidrigkeit noch nicht. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Erforderlich ist mithin
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