Die Kosten einer vor Klageerhebung eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft stellt regelmäßig keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
Der Bundesgerichtshof begrenzt damit die Erstattungsansprüche von Gläubigern; die Kosten einer vorgerichtlich eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft bleiben grundsätzlich beim Auftraggeber und können grundsätzlich nicht als Verzugsschaden vom Schuldner ersetzt
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