Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Rechtsanspruches auf künftige Sonderzahlungen wirksam verhindern . Allerdings muss ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt klar und verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert worden sein, um den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig auszuschließen . Er darf insbesondere nicht in
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