Kontengentierte Erlaubnisse und der vorhergehende Ausschluss eines Skontrenführers von der Wertpapierbörse

§ 39g Abs. 2 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse vom 20.03.2007 (BörsO 2007) war rechtswidrig, soweit er im vorhergehenden Zuteilungszeitraum rechtswidrig von der Skontrenzuteilung ausgeschlossene Skontroführer gegenüber damals erfolgreichen Mitbewerbern benachteiligte.

Wird der Umfang der befristeten Zuteilung kontingentierter Erlaubnisse davon

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