Für den Brand in einer Küche besteht eine Haftung gegenüber dem Gebäudeversicherer nur dann, wenn der Nutzer der Küche grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Schaden verursacht hat. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus. So hat das Landgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall eines Studenten entschieden, von dem die Gebäudeversicherung
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