§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als
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