Eine bergrechtliche Enteignung ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil der ursprünglich vorgesehene Kohleabbau auf dem betroffenen Grundstück entfällt. Wird das Grundstück weiterhin für den Betrieb und die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus benötigt, besteht der Enteignungszweck fort.
Der BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen hat
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