Auch im Einlegen des Widerrufsschreibens in den Briefkasten des Unternehmers kann die rechtzeitige Absendung im Sinne von § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB liegen.
Insoweit erteilt der Bundesgerichtshof der Auffassung eine Absage, der Begriff der Absendung erfasse allein den
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