Bei einer ausschließlich schriftlich durchgeführten Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen Ort und Zeit der Behandlung der Briefwahlunterlagen nach § 12 SchwbVWO nicht gesondert bekannt gemacht werden, wenn diese Handlungen zu Beginn der ordnungsgemäß angekündigten öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung vorgenommen werden und
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