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Wenn der Broker nicht auszahlt

Mit der fortschreitenden Digitalisierung wurde das Online-Trading für viele Deutsche interessant. An sich ein Volk von Börsenmuffeln engagieren sich immer mehr Landsleute per Smartphone oder Notebook vom Sofa oder dem Küchentisch aus. Sie wollen am Börsenboom profitieren, der inzwischen mit Unterbrechungen schon länger als ein Jahrzehnt anhält. Die Corona-Krise befeuert

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Ein erfahrener Anleger

Gibt sich ein Anleger beim Handel mit CFDs (Contract For Difference) geenüber dem Finanzdienstleistungsunternehmen als erfahren und risikofreudig aus, besteht kein Anspuch auf Schadensersatz wegen verlustbringender Anlagegeschäfte. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Anlegers zurückgewiesen, der von seinem Dienstleistungsunternehmen und von

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Fehlberatung durch einen Discount-Broker – und die Haftung der Bank aus dem Depotvertrag

Objektives Tatbestandsmerkmal der Warnpflicht einer Depotbank als Nebenpflicht aus dem Depotvertrag ist die fehlerhafte Beratung des Anlegers im konkreten Einzelfall. Wurde der Kunde fehlerfrei und damit ordnungsgemäß durch das kundennähere Unternehmen beraten, besteht keine Warnpflicht der kundenferneren Depotbank. Nur wenn der Anleger bei den konkreten Anlagegeschäften durch seinen Broker fehlerhaft

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Der ausländische Broker und sein deutscher Terminoptions-Vermittler

Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten

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Verjährung bei bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Terminsoptionshändler

Im Falle einer deliktischen Haftung eines ausländischen Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers beginnt die regelmäßige Verjährung erst zu laufen, wenn dem geschädigten Anleger sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt,

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Churning und der Teilnehmervorsatz des amerikanischen Brokerhauses

Zu den subjektiven Voraussetzungen der Teilnahme eines ausländischen Brokers an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler sah sich der Bundesgerichtshof jetzt veranlasst, erneut Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose

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Chancenlose Terminoptionsgeschäfte und der ausländische Broker

Ein ausländischer Broker beteiligt sich auch dann bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptionsgeschäfte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den inländischen Vermittler erfolgen, dem er ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten

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Der ausländische Broker und sein deutscher Vermittler

Die vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen Brokers an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler hat der Bundesgerichtshof jetzt für den Fall bejaht, dass der ausländische Broker von dem Geschäftsmodell des inländischen Vermittlers, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, positive Kenntnis hat. InhaltsübersichtDeutscher GerichtsstandSchadensersatzanspruch gegen den BrokerVerjährung

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Formunwirksame Schiedsklauseln

Gestaltet ein ausländischer Broker seine Vertragsformulare so, dass seine Unterzeichnung der dort aufgeführten Schiedsabrede nicht vorgesehen ist, kann seinem Vertragspartner, der das Formular zwar selbst unterschrieben hat, sich aber auf die Formnichtigkeit der Schiedsabrede beruft, kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Die Schiedsklausel erfüllt nicht die in Art. II des New

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Haftung des ausländischen Brokers für seinen deutscher Optionsvermittler

Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von

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Broker aus der EU vor deutsche Gerichte

Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen

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Haftung des ausländischen Brokers für den inländischen Terminoptionsvermittler

In einem heute verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen der Beteiligung an dem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers bejahrt. Der Bundesgerichtshof hat damit den von einer deutschen Anlegerin gegen eine Brokerfirma mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verlusten aus Optionsgeschäften

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