Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Niederlassung ein vorgerichtliches Anspruchsschreiben des späteren Klägers entgegennimmt und zuständigkeitshalber an eine Organisationseinheit an einem anderen Ort weiterleitet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 5 Brüssel-Ia-VO zweierlei voraus: Eine Zweigniederlassung
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