Für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 8 der sog. Brüssel II a‑Verordnung ist kein Raum, falls ein Kind bereits bei Anhängigkeit eines Sorge- oder Umgangsverfahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt hatte. Hierfür ist ein Aufenthalt von 6 Monaten Dauer allenfalls Indiz, jedoch nicht zwingend vorauszusetzen. Nach Art. 8 der Verordnung
Lesen