Die Reichweite einer Gerichtsstandsklausel beurteilt sich nach den europarechtlichen Anforderungen des Art. 25 EuGVVO. Die Vereinbarung der Zuständigkeit muss im Hinblick auf die Entscheidung über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige „aus einem bestimmten Rechtsverhältnis“ entspringende Rechtsstreitigkeit erfolgen (Bestimmtheitsgrundsatz). Durch dieses Erfordernis soll die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf
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