Gebühren für die BSE-Untersuchung

Die Ge­büh­ren für die BSE-Un­ter­su­chung von Rin­dern, die für den mensch­li­chen Ver­zehr ge­schlach­tet wer­den, kön­nen auf die Er­mäch­ti­gungs­grund­la­gen zur Er­he­bung von Ge­büh­ren für fleisch­hy­gie­ne­recht­li­che Un­ter­su­chun­gen ge­stützt wer­den.

Der na­tio­na­le Ver­ord­nungs­ge­ber durf­te im Rah­men sei­nes Ein­schät­zungs­spiel­rau­mes im Jahr 2001 davon aus­ge­hen,

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BSE-Verdacht und die Tierseuchenkasse

Der Eigentümer von Schlachtrindern kann weder nach § 66 Nr. 5 noch nach § 72c TierSG von der Tierseuchenkasse Entschädigung für Erlöseinbußen und Aufwendungen zur Beseitigung von Risikomaterial verlangen, die infolge amtstierärztlich angeordneter Sicherungsmaßnahmen nach einem BSE-Verdacht entstanden sind, der

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