2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt im Ausgangspunkt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll.
Der Erlaubnisvorbehalt für
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2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt im Ausgangspunkt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll.
Der Erlaubnisvorbehalt für
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Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht
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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäubungsmittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung zu
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Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren war der Antragsteller im Juli 2022 mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs. Da er Schlangenlinien fuhr
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Der Bundesgerichtshof hat für eine Reihe synthetischer Drogen die Grenze für eine „nicht geringe Menge“ festgelegt:
Artikel lesenEs beginnt die nicht geringe Menge
- der synthetischen Cathinone
- ?-Pyrrolidinovalerophenon und
- 3, 4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm,
- Buphedron und
- Pentylon jeweils bei 15
Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständigen Behörden sind nicht befugt, zur Kontrolle des Verschreibens von Betäubungsmitteln Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Arzt geklagt, der eine allgemeinmedizinische Praxis betreibt. Die
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Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch darauf, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Eilverfahren dazu verpflichtet wird, ihnen eine Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung zu erteilen.
Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
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Bei einem Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit handelt es sich nicht um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Versorgung mit Cannabis auf Rezept
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Auch schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung.
So hat das Verwaltungsgericht Köln aktuell drei gegen die Bundesrepublik gerichteten und auf die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für das Präparat Natriumpentobarbital zielende Klagen
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Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung.
Diese Auffassung vertritt jedenfalls in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der daher bei
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Eine Strafbarkeit des Handelns mit Ephedrin nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 1 Nr. 1 GÜG, § 29 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 2 Nr. 1 GÜG aF setzt u.a. voraus, dass es sich bei den
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Eine (gewaltsame) Wegnahme des Marihuanas wäre auch dann nicht nach § 859 Abs. 2 BGB (Besitzkehr) gerechtfertigt, wenn dem Täter der Besitz zuvor von dem nunmehrigen Gewahrsamsinhaber durch verbotene Eigenmacht entzogen und der Geschädigte danach von dem Angeklagten „auf frischer
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Bei dem Wirkstoff Pseudoephedrin handelt es sich, wenn er wie hier Wirkstoff eines Arzneimittels (im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel) ist, nicht
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Bei der Anordnung einer Durchsuchung ist eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und beim Vorliegen besonderer Umstände die Verhältnismäßigkeit differenziert zu begründen.
Bei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sich die nicht ge- ringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach der Menge, die letztlich er- zielt und veräußert werden soll.
Demgegenüber kommt
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