Die ausgehobene Hanfplantage

Es ist zu Gunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel nach der Entdeckung der Marihuanaplantage vollständig sichergestellt worden waren und deshalb nicht in den Verkehr gelangten.

Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung

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