Wenn es sich bei mehreren BTM-Abgaben einerseits um eine gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG und andererseits um ein (im Fall der Abgabe an Minderjährige im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretendes) unerlaubtes Handeltreiben
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