Einziehung der erworbenen Betäubungsmittel

Bei den erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind. Soweit – wie hier – die Betäubungsmittel verkauft oder zum Eigenkonsum verbraucht

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Beihilfe zum Handeltreiben – und der Besitz von Kokain

Tateinheit zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz der Betäubungsmittel besteht dann, wenn der Besitz derselben dem Handeltreiben dient. Zudem kann Tateinheit dann in Betracht kommen, wenn die Betäubungsmittel, auf die sich die Beihilfe zum Handeltreiben und der Besitz beziehen, aus derselben Betäubungsmittelmenge stammen oder sonst eine innere Verknüpfung

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Die Betäubungsmittelabhängigkeit in der Strafzumessung

Bei der Strafzumessung darf nicht die hohe Rückfallgeschwindigkeit strafschärfend zum Nachteil des Angeklagten gewichtet werden, ohne dabei zugleich auc in die Wertung einzubeziehen, dass der Angeklagte seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängig ist. Eine bestehende Abhängigkeit des Angeklagten von Betäubungsmitteln muss bei der Bewertung der Rückfallgeschwindigkeit maßgeblich ins Gewicht fallen, gerade wenn

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Keine Einziehung ohne Anklage

Die Einziehung des in der Wohnung sichergestellten Marihuanas ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Da Voraussetzung für eine Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB aber ist, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von

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Der Handel mit kleineren BTM-Mengen – und das größere Depot

Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständigen

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BTM-Besitz – als Dauerdelikt

Der als Dauerdelikt ausgestaltete Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG erfasst das von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Betäubungsmittelmenge bis zu deren Aufhebung. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen

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Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln

Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln kann eine strafbare (räuberische) Erpressung darstellen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hatte zunäcsht beabsichtigt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung – zu entscheiden, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfülle daher nicht den Tatbestand einer Erpressung.

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Besitz verschiedener BTM-Bestände als meheren Liefervorgängen.

Allein der gleichzeitige Besitz zum Handel bestimmter Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Liefervorgängen ist nicht geeignet, Tateinheit zwischen den selbständigen Taten des Handeltreibens zu begründen. Allerdings stellt der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittelmengen nur einen Verstoß gegen das BtMG der. Das gilt auch dann, wenn verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen

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Das BTM-Arsenal

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück, während zwischen Beihilfe zum unerlaubten

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BTM-Handel – und die Waffe

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase der Übernahme der Betäubungsmittel vor deren Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist. Das Mitführen einer Waffe oder

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„Badesalz“ – und die nicht geringe Menge von Pentedron

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs leigt der Grenzwerts der nicht geringen Menge bei Pentedron bei 15 g Pentedronbase. Pentedron ist ein psychoaktives Cathinon-Derivat aus der Gruppe der Amphetamine, das bei Einnahme durch den Menschen stimulierend und stark entaktogen wirkt und im Vergleich mit Amphetamin deutlich nebenwirkungsreicher und suchterzeugender ist. Das erstmals

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Getrocknete Schlafmohnkapseln

Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt. In dem hier entschiedenen Fall hat das Lnadgericht Nürnberg-Fürth en Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten U. wegen Beihilfe hierzu zu

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Geldtransport beim Drogenhandel

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt in Abweichung von der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu entscheiden: „Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf ‚Kommission‘ erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren

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BTM-Einfuhr – und die Strafbarkeit des Empfängers

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht nur als Förderung fremden

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Der nie ganz aufgebrauchte Drogenvorrat

Auch wenn der Drogenvorrat nie ganz aufgebraucht wurde immer wieder sukzessive aufgefüllt wurde, führt dies nicht zu der Annahme, dass insgesamt nur eine Tat im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begangen wurde. Denn die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit setzt voraus, dass sämtliche

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Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln

Die täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den dazu tateinheitlich aus geurteilten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; der Besitz tritt in solchen Fällen als Auffangtatbestand hinter der vollendeten Einfuhr zurück. Eine (mit)täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt nicht vor, wenn keinerlei konkreter Einfluss auf die Fahrt

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Das Dreifache der nicht mehr geringen Menge

Für den Bundesgerichtshof bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, einem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn strafschärfend anzulasten, dass die nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln „jeweils um ein Mehrfaches überschritten“ sei. Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein.

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Die nicht mehr ganz geringe Menge

Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund. Das Zweieinhalbfache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann. Der für sich genommen straflose Eigenkonsum von Drogen als Nachtatverhalten stellt ebenfalls keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund

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Subsidiärer BTM-Besitz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht

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