Gemeinsame Drogenkonsumenten sind, wenn einer von ihnen aufgrund des Konsums zusammenbricht, keine Garanten für das Leben des Geschädigten. Eine Garantenstellung ergibt sich weder aus der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft noch aus einem pflichtwidrigen gefährdenden Vorverhalten und auch nicht aus der Schaffung oder Unterhaltung einer Gefahrenquelle. Garantenstellung wegen Zugehörigkeit zu einer
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