Einziehung von Drogen

Der Ausspruch über die Anordnung einer (hier: auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützten) Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des

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Die neue Lieferung für den Dealer – als Kommissionsgeschäft

Bei Betäubungsmittelgeschäften verbindet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinne. Zudem verbindet im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung

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Der Dealer mit dem reichhaltigen Angebot

Die bloße zeitgleiche Aufbewahrung verschiedener Betäubungsmittelmengen hat für sich genommen regelmäßig nicht die Kraft, mehrere selbstständige umsatzbezogene Rechtsverstöße nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Tateinheit zu verklammern. Allerdings entfaltet der Dealer mit einem (hier: gegenüber einem unbekannten Abnehmer abgegebenen) Angebot auf beide zum gewinnbringenden Abverkauf vorgesehene Betäubungsmittelmengen

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Die Beteiligung am BTM-Handel – Mittäterschaft oder Teilnahme?

Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil

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Der immer wieder aufgefüllte Vorrat des Dealers

Eine Bewertungseinheit, die verschiedene auf den Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeiten im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat verbindet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn Handelsmengen, die aus verschiedenen Erwerbsakten stammen, zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden. Dies war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall gegeben,

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(Teil-)Einstellung – und die Einziehung

Die Anordnung der Einziehung kann nicht auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt werden, wenn die Tat, durch die oder für die etwas erlangt worden ist, nach § 154 ABs. 2 StPO eingestellt wurde. Sie ist nach der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Verurteilung. Allerdings

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BTM-Handel – und mehrere Einfuhren

Die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche, jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang unterschiedlich beurteilt. Während der 1., der 2. und der

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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt u.a. voraus, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt vor,

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Amphetamin ist keine harte Droge!

Die Strafzumessungserwägung, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, begegnet für den Bundesgerichtshof durchgreifenden Bedenken. Der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten

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Mehrere Ernten auf der Hanfplantage

Gesonderte Anbauvorgänge, die auf gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, sind grundsätzlich als für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten. Dass der Täter die Handelsmengen aus beiden Anbauvorgängen gleichzeitig in Besitz hatte, begründet insbesondere keine Bewertungseinheit. Eine solche Bewertungseinheit, bei der eine Mehrzahl auf den Vertrieb

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BTM-Bandenhandel – und die Frage der Tateinheit

Überschneiden sich die Bewertungseinheiten der verschiedenen Lieferungen je in einem Teil der Ausführungshandlungen, etwa in der Lagerung am gleichen Ort zum Zwecke der Portionierung und gegebenenfalls gar bei einem gemeinsamen anschließenden Abverkauf, treffen diese Lieferungen zumindest hinsichtlich des Besitzes in einer teilidentischen Ausführungshandlung zusammen, sodass zwischen diesen Bewertungseinheiten Tateinheit (§

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Der Dealer – und die nicht mit angeklagten Handelsgeschäfte

Auch soweit der Angeklagte wegen Lieferungen verurteilt worden ist, die nicht in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erwähnt sind, mangelt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge derjenigen eines Eröffnungsbeschlusses, wenn diese zusätzlichen Lieferungen mit den angeklagten Lieferungen eine natürliche Handlungseinheit bilden. Diese – in der Anklageschrift nicht erwähnten

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Beihilfe zu mehreren Taten

Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte anderer

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2 Anbauvorgänge in der Cannabis-Plantage – und die Beihilfe der Pflanz- und Erntehelfer

Die beiden in der Plantage durchgeführten Anbauvorgänge stellen für sich genommen jeweils rechtlich selbständige Taten des (bandenmäßigen) Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar, woran auch der Umstand, dass die Anbauvorgänge sich zeitlich überschnitten haben, nichts ändert. Im vorliegenden Fall hatte allerdings weder einer der als Mittäter abgeurteilten Mitangeklagten

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Gefährlichkeitsprognose

Maßgebend für die Prognose ist, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Möglichkeiten, Chancen, Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung oder auch zukünftig erst Erhofftes haben dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter

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Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten

Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt ist, kann zwar im Einzelfall ein Tatbeitrag sein, der die Annahme von Mittäterschaft beim Handeltreiben rechtfertigt. Ob es sich so verhält, bestimmt sich aber nach den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung der Beteiligungsformen gemäß § 25 Abs. 2

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Der BTM-Kauf in Tschechien – und die mitreisende Schwester

Das bloße Dabeisein und die Kenntnis von einem Rauschgifttransport ohne einen objektiv fördernden Beitrag kann nicht als Beihilfe gewertet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt eine strafrechtlich relevante Unterstützungshandlung durch das Begleiten des BTM-Käufers (hier: des Bruders) auf der Reise nach

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die fehlende Therapiebereitschaft

Zwar kann fehlende Therapiebereitschaft, die der Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB weiterhin grundsätzlich nicht entgegensteht, ein gegen die erforderliche konkrete Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein. Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand einer solchen Bedeutung indes entgegen, dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß

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Das Handy des Marihuana-Importeurs

Als Tatmittel können gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist.

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Abgabe von Betäubungsmitteln – durch die Post

Eine Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an einen Dritten mit der Wirkung erfolgt, dass dieser frei über die Betäubungsmittel verfügen kann. Die Vorschrift erfasst sowohl die uneigennützige Abgabe als

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BTM-Handel – und die Einziehung des Wertersatzes in Altfällen

Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt noch das bis zum 1.07.2017 geltende Recht zur Anwendung, wenn bereits vor dem 1.07.2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (Art. 316h Sätze 1 und 2 EGStGB). Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Verfalls

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – trotz negativem Sachverständigengutachtens

Zwar ist das Landgericht an einer vom Gutachten abweichenden Beurteilung des hinreichend konkreten Therapieerfolges nicht grundsätzlich gehindert, weil die gutachterlichen Ausführungen stets lediglich eine Grundlage der eigenen richterlichen Überzeugungsbildung sind. Will das Tatgericht allerdings in einer Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat oder deren Inanspruchnahme

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der für die Prognose maßgebliche Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt für sanktionsrechtliche Prognoseentscheidungen, zu denen diejenige über den hinreichend konkreten Therapieerfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB gehört, ist der der tatrichterlichen Hauptverhandlung. Die vom Tatrichter als prognostisch bedeutsam bewerteten Umstände müssen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen während des

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BTM-Handel – mehrere Lieferungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet im Übrigen allein der Umstand, dass der Angeklagte aus mehreren selbständigen Einkäufen stammende Betäubungsmittel zeitgleich bei sich gelagert hat, keine Bewertungseinheit und wäre nicht geeignet, die selbständigen Taten des Handeltreibens zu Tateinheit zu verklammern. War die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des

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Einziehung von Betäubungsmitteln – und ihre Bezeichnung im Strafurteil

Im Rahmen der Einziehungsentscheidung ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden müssen, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts. Bundesgerichtshof,

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BTM-Handel – und die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme

Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter handelt, ist auch im Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zu beantworten. Hierzu bedarf es einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des jeweiligen Tatbeteiligten umfassten Umstände. Wesentliche Anhaltspunkte für mittäterschaftliches Handeln können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang

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BTM-Lieferung jetzt – und die Zahlung erst bei der nächsten Lieferung

Auch mehrere sukzessive BTM-Lieferungen können eine Tateinheit bilden. Wickelt ein Täter Betäubungsmittelgeschäfte dergestalt ab, dass er mit dem Erlös aus dem vorangegangenen Abverkauf der von ihm erworbenen Betäubungsmittel den nächsten Ankauf begleicht, so führt die Überschneidung der Ausführungshandlungen, die sich daraus ergibt, dass die Drogenlieferung durch einen Kurier des Verkäufers

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Der BTM-Handel, die nicht geringe Menge – und die Strafzumessung

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darf nur die Tatbegehung mit einer „nicht geringen Menge“ für sich genommen nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Jedoch kann das Maß der Überschreitung des Grenzwerts in die Strafzumessung einfließen, soweit es sich nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt.

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Bewaffneter BTM-Handel – und die Gesetzeskonkurrenz

Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Gesetzeskonkurrenz zum Grundtatbestand nach § 29 Abs. 1 BtMG sowie zu den weiteren Qualifikationstatbeständen nach § 29a Abs. 1 und § 30 Abs. 1 BtMG. Bei Gesetzeskonkurrenz entfaltet, ebenso wie

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BTM-Handel – und die nicht festgestellte Wirkstoffmenge

Wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann grundsätzlich auf eine nach den Umständen des Falles mögliche genaue Feststellung des Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden. Allerdings bedarf es ausnahmsweise keiner Begutachtung des sichergestellten Betäubungsmittels, wenn die Taten der Sicherstellung zeitlich weit vorgelagert waren und

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Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln

Ein bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt wie der Erwerb voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die Sache als eigene zu verfügen. Danach hätte sich der Angeklagte die verwahrten Betäubungsmittel nicht verschafft, wenn es

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Der Dealer – und sein Mittäter

Ob ein Beteiligter als Mittäter des anderen handelt, ist auch im Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Hierzu bedarf es einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Beteiligten umfassten Umstände; wesentliche Anhaltspunkte für (mit)täterschaftliches Handeln können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft

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Piperazin-Derivate – und die nicht geringe Menge

Der Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) für die beiden Piperazin-Derivate, Trifluormethylphenylpiperazin-Hydrochlorid (TFMMP) und Benzylpiperazin-Hydrochlorid (BZP), ist auf 37, 5 g der jeweiligen Base festzusetzen. Da sich ausweislich der eingeholten Sachverständigengutachten eine äußerst gefährliche oder gar tödliche Dosis

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Die umgetauschten Drogen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch – wie hier innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Betäubungsmittel – um keine erneute selbstständige Tat des unerlaubten Handeltreibens, sondern um ein einheitliches Umsatzgeschäft. Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien

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