In Fällen, in denen sich die Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus mehreren Einzelakten zusammensetzt, reicht es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn die Schusswaffe oder der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Gegenstand nur bei
Lesen