Diazepam und Lorazepam sind zwar in den Anlagen – I bis – III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Sie können aber – so nicht Ein, Ausoder Durchfuhr vorliegt – als ausgenommene Zubereitungen nicht dem BtMG unterfallen.
Diazepam (enthalten
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Diazepam und Lorazepam sind zwar in den Anlagen – I bis – III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Sie können aber – so nicht Ein, Ausoder Durchfuhr vorliegt – als ausgenommene Zubereitungen nicht dem BtMG unterfallen.
Diazepam (enthalten
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Eine Bewertungseinheit kann sich daraus ergeben, dass der Täter sich einen zum Verkauf bestimmten Verkaufsvorrat beschafft oder darüber verfügt.
Bereits mit dem Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden einheitlichen Rauschgiftmenge ist der Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge
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Auf konkrete Feststellungen zum (vorgestellten) Wirkstoffgehalt kann bei Verurteilung von Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig nicht verzichtet werden. Denn der Wirkstoffgehalt wirkt sich entscheidend insbesondere auf den Schuldumfang der Taten aus.
Führt bereits das Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden
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Teilen sich zwei Dealer den „Gewinn“ aus den von einem von ihnen getätigten Weiterveräußerungen der Betäubungsmittel und zahlt nicht etwa der Verkäufer lediglich Teile der Gelder an den anderen aus lässt sich eine Mitverfügungsgewalt der beiden Angeklagten über die vom
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Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal.
Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
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Mehrere Drogenlieferungen können durch die Bezahlung des Kaufpreises oder Restkaufpreises der vorangegangenen Lieferung bei der jeweils nachfolgenden Drogenlieferung zur Tateinheit verknüpft sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen Überschneidungen der Ausführungshandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dadurch, dass der Kaufpreis
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Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,
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In einem Fall, in dem – wie hier hinsichtlich des Baseballschlägers – die Verfügbarkeit eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes nicht das eigentliche Umsatzgeschäft des Drogenhandels betrifft, ist der subjektive Tatbestand genau zu prüfen.
Dabei billigt es
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Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland
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In Fällen, in denen sich die Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus mehreren Einzelakten zusammensetzt, reicht es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn die Schusswaffe oder der
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Der Ausspruch über die Anordnung einer (hier: auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützten) Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.
Im Falle von
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Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze in das Bundesgebiet. Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB kann daher auch ein Beteiligter sein, der das Rauschgift nicht selbst in das
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Bei Betäubungsmittelgeschäften verbindet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat
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Die bloße zeitgleiche Aufbewahrung verschiedener Betäubungsmittelmengen hat für sich genommen regelmäßig nicht die Kraft, mehrere selbstständige umsatzbezogene Rechtsverstöße nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Tateinheit zu verklammern.
Allerdings entfaltet der Dealer mit einem (hier: gegenüber einem unbekannten
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Das unerlaubte (gewerbsmäßige) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG kann nicht in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs.
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Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland
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Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen.
Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart
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Gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis
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Eine Bewertungseinheit, die verschiedene auf den Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeiten im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat verbindet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn Handelsmengen, die aus verschiedenen Erwerbsakten stammen, zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden.
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Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind.
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob
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Die Anordnung der Einziehung kann nicht auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt werden, wenn die Tat, durch die oder für die etwas erlangt worden ist, nach § 154 ABs. 2 StPO eingestellt wurde.
Sie ist nach der Verfahrenseinstellung gemäß
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Mach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne
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Die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche, jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt u.a. voraus, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet
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Die Strafzumessungserwägung, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, begegnet für den Bundesgerichtshof durchgreifenden Bedenken.
Der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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Gesonderte Anbauvorgänge, die auf gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, sind grundsätzlich als für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten.
Dass der Täter die Handelsmengen aus beiden Anbauvorgängen gleichzeitig in Besitz hatte, begründet insbesondere keine Bewertungseinheit.
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Überschneiden sich die Bewertungseinheiten der verschiedenen Lieferungen je in einem Teil der Ausführungshandlungen, etwa in der Lagerung am gleichen Ort zum Zwecke der Portionierung und gegebenenfalls gar bei einem gemeinsamen anschließenden Abverkauf, treffen diese Lieferungen zumindest hinsichtlich des Besitzes in
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Auch soweit der Angeklagte wegen Lieferungen verurteilt worden ist, die nicht in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erwähnt sind, mangelt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge derjenigen eines Eröffnungsbeschlusses, wenn diese zusätzlichen Lieferungen mit den angeklagten Lieferungen eine
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Aufgrund des Umstands, dass der Dealer jeweils die vorausgegangene Lieferung anlässlich der nächsten bezahlte, kann nicht in jedem Fall darauf erkannt werden, dass der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur ein einziges Mal verwirklicht sei.
Vielmehr
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Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.
Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs
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Die beiden in der Plantage durchgeführten Anbauvorgänge stellen für sich genommen jeweils rechtlich selbständige Taten des (bandenmäßigen) Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar, woran auch der Umstand, dass die Anbauvorgänge sich zeitlich überschnitten haben, nichts ändert.
Im vorliegenden
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Bei zwei Abbauvorgängen handelt es für sich genommen um jeweils rechtlich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der Umstand, dass mit der Aufzucht der Pflanzen aus dem zweiten Anbauvorgang noch vor der Ernte der zuvor gezüchteten
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Maßgebend für die Prognose ist, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht.
Möglichkeiten, Chancen, Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung oder auch zukünftig erst Erhofftes haben dabei im Rahmen
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Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt ist, kann zwar im Einzelfall ein Tatbeitrag sein, der die Annahme von Mittäterschaft beim Handeltreiben rechtfertigt. Ob es sich so verhält, bestimmt sich aber nach den allgemeinen Grundsätzen
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Das bloße Dabeisein und die Kenntnis von einem Rauschgifttransport ohne einen objektiv fördernden Beitrag kann nicht als Beihilfe gewertet werden.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt eine strafrechtlich relevante Unterstützungshandlung durch das
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Zwar kann fehlende Therapiebereitschaft, die der Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB weiterhin grundsätzlich nicht entgegensteht, ein gegen die erforderliche konkrete Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein.
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand einer solchen Bedeutung indes entgegen, dass sich
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Der Schluss, dass die Gefahr bestehe, der Angeklagte könne keine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden, verfehlt jedoch den gesetzlichen Maßstab; denn nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, bedeutet
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Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob
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Als Tatmittel können gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Tätigkeit eigennützig, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell
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Eine Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an einen Dritten mit der Wirkung erfolgt, dass dieser frei über die Betäubungsmittel
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Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt noch das bis zum 1.07.2017 geltende Recht zur Anwendung, wenn bereits vor dem 1.07.2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (Art. 316h Sätze 1 und 2
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Zwar ist das Landgericht an einer vom Gutachten abweichenden Beurteilung des hinreichend konkreten Therapieerfolges nicht grundsätzlich gehindert, weil die gutachterlichen Ausführungen stets lediglich eine Grundlage der eigenen richterlichen Überzeugungsbildung sind.
Will das Tatgericht allerdings in einer Frage, für deren Beantwortung
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Maßgeblicher Zeitpunkt für sanktionsrechtliche Prognoseentscheidungen, zu denen diejenige über den hinreichend konkreten Therapieerfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB gehört, ist der der tatrichterlichen Hauptverhandlung.
Die vom Tatrichter als prognostisch bedeutsam bewerteten Umstände müssen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Noch ungewisse
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet im Übrigen allein der Umstand, dass der Angeklagte aus mehreren selbständigen Einkäufen stammende Betäubungsmittel zeitgleich bei sich gelagert hat, keine Bewertungseinheit und wäre nicht geeignet, die selbständigen Taten des Handeltreibens zu Tateinheit zu verklammern.
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Im Rahmen der Einziehungsentscheidung ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden müssen, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.
Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch
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Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter handelt, ist auch im Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zu beantworten.
Hierzu bedarf es einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des jeweiligen Tatbeteiligten umfassten Umstände.
Wesentliche Anhaltspunkte für
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Auch mehrere sukzessive BTM-Lieferungen können eine Tateinheit bilden.
Wickelt ein Täter Betäubungsmittelgeschäfte dergestalt ab, dass er mit dem Erlös aus dem vorangegangenen Abverkauf der von ihm erworbenen Betäubungsmittel den nächsten Ankauf begleicht, so führt die Überschneidung der Ausführungshandlungen, die sich
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Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darf nur die Tatbegehung mit einer „nicht geringen Menge“ für sich genommen nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Jedoch kann das Maß der Überschreitung des Grenzwerts in die Strafzumessung einfließen, soweit es
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Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Gesetzeskonkurrenz zum Grundtatbestand nach § 29 Abs. 1 BtMG sowie zu den weiteren Qualifikationstatbeständen nach § 29a Abs. 1 und
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Wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann grundsätzlich auf eine nach den Umständen des Falles mögliche genaue Feststellung des Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden.
Allerdings bedarf es ausnahmsweise keiner Begutachtung des sichergestellten Betäubungsmittels,
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Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden soll, wenn die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet wird.
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