Anstiftung – im Überblick

Als Anstifter ist nach § 26 StGB gleich einem Täter zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus. Bezugsgegenstand der Anstiftung

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Wenn der Dealer später zahlt – Tateinheit und Beihilfe

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Einzelhandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit verbunden, wenn die Bezahlung einer früheren Lieferung und die Übergabe einer neuen Drogenmenge jeweils als Teilakte des Handeltreibens zusammentreffen. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Da hier der Dealer das ihm zum Weiterverkauf überlassene

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Der Dealer, der aus reinem Gewinnstreben handelte

Als strafschärfenden Umstand kann nicht berücksichtigt werden, dass der Angeklagte, der „selber nicht nach Kokain süchtig“ war, „aus reinem Gewinnstreben handelte“. Mit der Gewinnerzielungsabsicht würde ein Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich

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BTM-Besitz – als Dauerdelikt

Der als Dauerdelikt ausgestaltete Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG erfasst das von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Betäubungsmittelmenge bis zu deren Aufhebung. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen

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BTM-Handel – und die Strafzumessung

Es ist unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenklich, bei der Strafzumessung im Hinblick auf das „Tatbild“ zuungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Drogen in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „jeweils über das aufgebaute Vertriebssystem tatsächlich in den Verkehr“ gelangten. Denn Handeltreiben im

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Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und die aktuelle Therapieunwilligkeit

Auch eine etwaige aktuelle Therapieunwilligkeit steht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Mangelnde Therapiebereitschaft kann zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) sprechen. Liegt sie vor, so ist es jedoch geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände

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Synthetische Cannabinoide – und die nicht geringe Menge

Die Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 BtMG auf jeweils ein Gramm der synthetischen Cannabinoide AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA ist für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden. Das sachverständig beratene Landgericht hatte für die Bestimmung des Grenzwerts die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung

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Buchregal

Der fahrlässige BTM-Handel

Fahrlässig i.S.v. § 29 Abs. 4 BtMG treibt derjenige mit Betäubungsmitteln Handel, der bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffs oder einer Zubereitung eine auf solche Objekte bezogene, eigennützige und auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet, obwohl er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bei sorgfältigem Verhalten die Betäubungsmitteleigenschaft hätte

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BTM-Handel – und das Gewinnstreben

Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt. Berücksichtigt daher das Gericht strafschärfend ein Handeln aus „reiner Gewinnsucht“ des Dealers, stellt dies einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.

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Die Erpressung des Drogenkuriers – und die Annahme eines minder schweren Falls

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Dies gilt auch für eine Erpressungshandlung, bei der es um die Rückführung des unrechtmäßigen

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Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln

Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln kann eine strafbare (räuberische) Erpressung darstellen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hatte zunäcsht beabsichtigt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung – zu entscheiden, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfülle daher nicht den Tatbestand einer Erpressung.

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20 Hanfernten – und die Frage der Mittäterschaft

Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die ihm zurechenbaren Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Erbringt ein Beteiligter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls einzelne

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Die nicht geringe Menge Ecstasy

Die Schuldfrage ist durch die fehlerhafte Anwendung eines Grenzwerts von nur 10 g MDMA-Base durch das Landgericht nicht berührt, weil die Grenzmenge auch bei einem Wert von 30 g MDMA-Base mehrfach überschritten worden wäre. Der Bestand des Strafausspruchs wird nicht dadurch gefährdet, dass sich die Strafkammer bei dem auch Ecstasy-Tabletten

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Ecstasy – und die nicht geringe Menge

Den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ bei Ecstasy-Tabletten sieht der Bundesgerichtshof nach wie vor bei 30 Gramm MDMA-Base. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12 2008 ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort ausdrücklich offen gelassen, ob die nicht geringe Menge der Amphetamin-Derivate (MDA, MDMA, MDE) in Übereinstimmung mit

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Das sichergestellte Amphetamin in der Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte, sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Dabei handelt es sich wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden

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Der Vorsatz des Drogenkuriers

Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart hat. Ist ihm bei dieser

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Betäubungsmittel – und ihre Einziehung

Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus

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BTM-Delikte – und die Schätzung des Wirkstoffgehalts

Das Tatgericht darf nur dann den Wirkstoffgehalt – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – unter Berücksichtigung der sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) durch eine „Schätzung“ festlegen, soweit konkrete Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration nicht getroffen werden können, wenn die Betäubungsmittel für eine Untersuchung

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BTM-Handel – und die mitgeführte Schusswaffe

Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem

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5 % THC – geschätzt

Wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf eine nach den Umständen des Falles mögliche genaue Feststellung des Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden. In dem hier entschiedenen Fall bedeutete dies: Da nach den Feststellungen des Landgerichts bei einer Kontrolle des Abnehmers des Angeklagten

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BTM-Handel – Mittäterschaft oder doch nur Beihilfe?

Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der

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Die sichergestellten Betäubungsmittel – und die Strafzumessung

In die Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten einzustellen, wenn die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel in diesem Fall sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die

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Die fremde, bewegliche Marihuana-Portion

Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel wie das in Anlage – I zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Marihuana können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fremde bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes oder eines Diebstahls sein. An dieser Rechtsauffassung hält auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs – trotz der von seinem

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Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts

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Täterschaft und Teilnahme bei der BTM-Einfuhr

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein. Voraussetzung ist aber, dass er dabei einen Tatbeitrag erbringt, der

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BTM-Handel – mit oder ohne Waffe

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen die Voraussetzungen der Qualifikation aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG grundsätzlich nicht vor, wenn lediglich eine als Gehilfe am Grunddelikt strafbar beteiligte Person während des Tatzeitraums eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von

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BTM-Handel – und die Beteiligung meherer Personen

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den

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Teils Dealer – teils Eigenverbrauch

Im Rahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kommt es für die Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht allein auf die Gesamtmenge an, wenn diese teils zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, teils zum Eigenkonsum dient. Dies gilt auch, sofern das Betäubungsmittel zuvor in einem Akt in

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Besitz verschiedener BTM-Bestände als meheren Liefervorgängen.

Allein der gleichzeitige Besitz zum Handel bestimmter Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Liefervorgängen ist nicht geeignet, Tateinheit zwischen den selbständigen Taten des Handeltreibens zu begründen. Allerdings stellt der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittelmengen nur einen Verstoß gegen das BtMG der. Das gilt auch dann, wenn verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen

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Bekifft Auto fahren

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit dem Vorwurf eines objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidrigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Cannabis-Einfluss zu befassen: Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden TH-

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – und die einheitliche Tat

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Beschafft sich der Täter eine einheitliche Rauschgiftmenge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, verwirklicht er deshalb den Tatbestand des Handeltreibens auch dann nur einmal, wenn er sie in

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Kokainabhängigkeit – und die Steuerungsfähigkeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Beschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erlitten hat. Dieser zunächst in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelte Grundsatz ist trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen

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Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs widerspricht der vom 02. Strafsenat beabsichtigten Rechtsprechungsänderung, wonach sich die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln nicht gegen das Vermögen des Genötigten richte und daher nicht den Tatbestand der Erpressung erfülle. Der 3. Strafsenat bestätigt insoweit nochmals seine bisherige, gegenläufige Rechtsprechung. An dieser Rechtsprechung, die im

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Das BTM-Arsenal

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück, während zwischen Beihilfe zum unerlaubten

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Die ausgehobene Hanfplantage

Es ist zu Gunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel nach der Entdeckung der Marihuanaplantage vollständig sichergestellt worden waren und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln

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Der Käufer als Mittäter seines BTM-Dealers?

Zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber von Betäubungsmitteln besteht grundsätzlich weder Mittäterschaft noch ist Beihilfe gegeben. Beide stehen sich als Geschäftspartner gegenüber und verfolgen gegenteilige Interessen; ihr Zusammenwirken ist allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben. So liegt der Fall auch hier: Der Beitrag des Erwerbers zu den Rauschgiftgeschäften

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