Unter „Bestimmen“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ist nach den zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Das „Bestimmen“ setzt einen kommunikativen Akt voraus, der zu dem Betäubungsmittelhandel
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