Der Käufer als Mittäter seines BTM-Dealers?

Zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber von Betäubungsmitteln besteht grundsätzlich weder Mittäterschaft noch ist Beihilfe gegeben. Beide stehen sich als Geschäftspartner gegenüber und verfolgen gegenteilige Interessen; ihr Zusammenwirken ist allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben. So liegt der Fall auch hier: Der Beitrag des Erwerbers zu den Rauschgiftgeschäften

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BTM-Erwerb – sowohl zum Weiterverkauf wie zum Eigenverbrauch

Ist nur ein Teil der erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, ein anderer zum Eigenverbrauch bestimmt, so richtet sich die rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen. Nicht anders ist vorzugehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel nicht persönlich konsumieren, sondern einer ihm nahe stehenden Person unentgeltlich überlassen will. Liegt die Handelsmenge über

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BTM-Geschäfte – unter polizeilicher Überwachung

Der Umstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der Folge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und eines tatsächlichen In-Verkehr-Gelangens nicht bestand, ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der Sicherstellung der Drogen als solcher eigenes Gewicht zukommt. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass das

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Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entscheiden, „dass die Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln nicht das strafrechtlich geschützte Vermögen betrifft.“ Der 1. Strafsenat widerspricht nun dieser geplanten Rechtsprechungsänderung. Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. Der 1. Strafsenat hat in zahlreichen Entscheidungen, darunter auch

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BTM-Handel – als Bandenhandel

Daraus, dass eine Bande im Tatzeitraum noch Bestand hat, folgt nicht, dass jedes von einem Bandenmitglied getätigte Betäubungsmittelgeschäft einen Bandenhandel darstellt. Denn die Annahme einer Bandentat setzt neben einer ausdrücklich oder konkludent getroffenen Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter die Tat gerade als Mitglied der Bande unter

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BTM-Handel – und die Einschränkung des Weltrechtsprinzips

Eine Einschränkung des Weltrechtsprinzips für Taten des „Vertriebs von Betäubungsmitteln“ lässt sich § 6 Nr. 5 StGB nicht entnehmen. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB kann jedoch aus völkerrechtlicher Sicht mit Blick auf den Nichteinmischungsgrundsatz geboten sein. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übergab der

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Cannabisplantage – und die erwartete Erntemenge

Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Entsprechend ist auch für den Schuldumfang bei

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Der Dealer – und sein Butterflymesser

Das für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG notwendige Mitsichführen von Gegenständen, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, liegt dann vor, wenn der Täter gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann.

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Der Marihuanavorrat des Mieters – und die bei der Durchsuchung aufgebrochene Wohnungstür

Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt. Der Mieter hat durch die Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung zwar gegen seine vertraglichen

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BTM-Handel – und die Frage der Tateinheit

Mehrere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bilden nur dann eine einheitliche Tat, wenn sie ein und denselben Güterumsatz betreffen. Dies ist nicht der Fall, wenn offenbleibt, inwieweit die den einzelnen Verkäufen bzw. Abgaben jeweils zugrunde liegenden Betäubungsmittel aus einem einheitlichen, zuvor erworbenen Vorrat herrühren. Auch der Zweifelssatz gebietet in

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Abgabe von Betäubungsmitteln zum sofortigen Gebrauch

Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; diese Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsvariante des

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Methamphetamin – und die nicht geringe Menge

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt bei Methamphetamin die nicht geringe Menge bei 5 g Methamphetaminbase. Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund. Auch das 1, 8fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafzumessungsgrund gewertet

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Wohnungsschäden nach Polizeieinsatz – und die Verantwortlichkeit des Mieters

Ein Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt, verstößt hierdurch nicht gegen seine mietvertraglichen Pflichten und ist daher dem Vermieter auch nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die im Rahmen eines gegen den Mieter geführten Ermittlungsverfahrens bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung entstehen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen

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Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs widerspricht der beabsichtigten Rechtsprechungsänderung des 2. Strafsenats, wonach sich die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln nicht gegen das Vermögen des Genötigten richte und daher nicht den Tatbestand der Erpressung erfülle. Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen. Der 4. Strafsenat

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – und die Strafbarkeit des Kuriers

Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und schließt damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen ein. Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen hat nach allgemeinen Regeln zu erfolgen.

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„Badesalz“ – und die nicht geringe Menge von Pentedron

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs leigt der Grenzwerts der nicht geringen Menge bei Pentedron bei 15 g Pentedronbase. Pentedron ist ein psychoaktives Cathinon-Derivat aus der Gruppe der Amphetamine, das bei Einnahme durch den Menschen stimulierend und stark entaktogen wirkt und im Vergleich mit Amphetamin deutlich nebenwirkungsreicher und suchterzeugender ist. Das erstmals

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Die mittäterschaftliche Verwirklichung der BTM-Einfuhr

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für eine mittäterschaftliche Verwirklichung der Einfuhr gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit)Täter der Einfuhr des

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Bande – und die andauernde Geschäftsbeziehnungen in der Drogenszene

Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Daran fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüberstehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung

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Der Drogenkurier als (Mit-)Händler

Bei einem Drogenkurier kann es für eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens an der hierfür erforderlichen Eigennützig- keit fehlen. Dies gilt insbesondere, wenn er für den Transport der Betäubungsmittel keine Entlohnung erhalten, sondern vielmehr aufgrund der Drohung seiner Auftraggeber ohne erkennbaren eigenen Vorteil fremdnützig die Drogen entgegengenommen und in seine Wohnung

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Betäubungsmittel – und der nicht feststellte Wirkstoffgehalt

Die Wirkstoffmenge ist für den Ausspruch über die Einzelstrafen bedeutsam. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden durch diesen Faktor maßgeblich bestimmt, weshalb hierzu regelmäßig konkrete Feststellungen zu treffen sind. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Gericht unter Berücksichtigung anderer Umstände

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Der erpresste Dealer

Wer einen Rauschgifthändler oder kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges

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Getrocknete Schlafmohnkapseln

Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt. In dem hier entschiedenen Fall hat das Lnadgericht Nürnberg-Fürth en Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten U. wegen Beihilfe hierzu zu

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Geldtransport beim Drogenhandel

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt in Abweichung von der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu entscheiden: „Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf ‚Kommission‘ erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren

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2 x nicht geringe Menge

Bereits wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist. Das Zweifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann. Im Übrigen weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass

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Koks-Bande

Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Ta- ten der in § 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen. Nicht erforderlich ist

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Mittäter – und sein Verhältnis zur Tat

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den

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Die nicht mehr ganz so geringe Menge

Eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund. Diese Strafzumessungserwägung nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, ausweislich derer der Grenzwert zur nicht geringen Menge etwa um das 7,8-fache bzw. um das 14-fache überschritten war. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16

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Grasimport – und die Täterschaft des Empfängers

Als Täter der Betäubungsmitteleinfuhr kommt nicht nur derjenige in Betracht, der das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Vielmehr können Täter auch Tatbeteiligte sein, die die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportieren, wenn sie einen Tatbeitrag erbringen, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil

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Die Strafbarkeit des Drogenkuriers

Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und schließt damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen ein. Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen und Beihilfehandlungen hat dabei nach allgemeinen Regeln zu erfolgen.

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BTM-Einfuhr – und die Strafbarkeit des Empfängers

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht nur als Förderung fremden

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Strafzumessung – und das Revisionsgericht

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts

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BTM-handel – Täterschaft oder nur Teilnahme?

Eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag

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BTM-Einfuhr – und die Einziehung des PKWs

Die Einziehung des zur Einfuhrfahrt der Betäubungsmittel gebrauchten PKWs kann auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen,

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Der nie ganz aufgebrauchte Drogenvorrat

Auch wenn der Drogenvorrat nie ganz aufgebraucht wurde immer wieder sukzessive aufgefüllt wurde, führt dies nicht zu der Annahme, dass insgesamt nur eine Tat im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begangen wurde. Denn die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit setzt voraus, dass sämtliche

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Einziehung von Betäubungsmitteln

Sind Gegenstände einzuziehen, so ist es grundsätzlich erforderlich, sie in der Urteilsformel konkret so zu bezeichnen, dass für die Verfahrensbeteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist. Hierzu gehört im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die

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BTM-Handel – und seine zeitlichen Grenzen

Der Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Vom weiten Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind Handlungen

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BTM-Einfuhr – und der Versuchsbeginn

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle. Denn zur Ausführung einer Straftat setzt der Täter erst dann unmittelbar im Sinne des § 22 StGB an,

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2,5 mal die nicht mehr geringe Menge

Eine geringe Unterschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund. Das 2, 6fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 2 StR 476/15

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Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln

Die täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den dazu tateinheitlich aus geurteilten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; der Besitz tritt in solchen Fällen als Auffangtatbestand hinter der vollendeten Einfuhr zurück. Eine (mit)täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt nicht vor, wenn keinerlei konkreter Einfluss auf die Fahrt

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Drogen als Schmerzmittel

Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein. Die Drogenkonsumentin kann sich zwar aufgrund des Schmerzverlaufs ihrer Grunderkrankung (hier: Sarkoidose) einer gegenwärtigen Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt sehen. Diese Gefahr konnte aber anders als

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BTM-Handel – und die Waffe

Der Anwendung des Qualifikationstatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG steht es nicht entgegen, dass nach der Vereinbarung eines auf eine nicht geringe Menge bezogenen Betäubungsmittelgeschäfts nicht festzustellen war, ob die spätere Übergabe der Drogen, bei der ein sonstiger Gegenstand im Sinne der Vorschrift für den Angeklagten in

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Strafzumessung – und die Gewichtung der Gründe

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Er allein ist aufgrund des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, in der Lage, die für die Strafzumessung bestimmenden entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff

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Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln

Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung. Diese Auffassung vertritt jedenfalls in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der daher bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs anfragt, ob sie dem zustimmen

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BTM-Handel – und die Feststellung des Wirkstoffgehalts

Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden durch den Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge der jeweils gehandelten Drogen maßgeblich bestimmt, weshalb hierzu regelmäßig konkrete Feststellungen zu treffen sind. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, so muss das Gericht unter Berücksichtigung anderer sicher feststellbarer

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Transportfahrt – Teilnahme oder Beihilfe zum BTM-Handel)

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich die Tätigkeit

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Der Vorsatz des Gehilfen

Zwar muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Er braucht aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Insbesondere wenn sein Tatbeitrag nur zu deliktischen Zwecken verwendet

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Das Dreifache der nicht mehr geringen Menge

Für den Bundesgerichtshof bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, einem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn strafschärfend anzulasten, dass die nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln „jeweils um ein Mehrfaches überschritten“ sei. Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein.

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BTM-Handel – und die Bewertungseinheit

Alle Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln richten, werden als Bewertungseinheit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge

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