BTM-Einfuhr und -Handel

Grundsätzlich ist neben dem bewaffneten unerlaubten Handeltreiben eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr nicht möglich. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: „wer … ohne Handel zu treiben, einführt …“. Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist regelmäßig lediglich unselbständiger Teilakt des bewaffneten

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – und die einheitliche Tat

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dabei bilden verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit. Nach ständiger Rechtsprechung

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Die Cannabisplantage – und die Einziehung des Grundstücks

Ein Grundstück ist als Tatmittel oder Tatwerkzeug im Sinne von § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB grundsätzlich ein geeigneter Einziehungsgegenstand. Gegenstände, die zur Begehung der Tat oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (instrumenta sceleris), können eingezogen werden. Die Einziehung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Urteilsgründe

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Verfall – und das Zahlungsversprechen des BTM-Kunden

Nach § 73 Abs. 1 StGB kann der Verfall nur hinsichtlich Gegenständen angeordnet werden, die der Täter für die Tat oder aus ihr tatsächlich erlangt hat. Ein bloßes – zivilrechtlich nicht durchsetzbares, da nichtiges – Zahlungsversprechen eines Betäubungsmittelabnehmers stellt aber noch keinen erlangten Vermögenswert dar. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März

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Die nicht mehr ganz geringe Menge

Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund. Das Zweieinhalbfache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann. Der für sich genommen straflose Eigenkonsum von Drogen als Nachtatverhalten stellt ebenfalls keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund

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Internationaler Drogenkurier – und der Transport als Handeltreiben

Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Das weit auszulegende Tatbestandsmerkmal „Handeltreiben“ wird im Hinblick auf die „weit nach vorne“ gelegte Vollendungsschwelle als (unechtes) Unternehmensdelikt bezeichnet. Der vorliegend erfolgte Transport des Cannabisöls diente

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BTM-Besitz

Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten. Eine kurze Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen genügt für die Annahme eines Besitzes nicht. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Dezember 2015

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Kokainkauf mit Baseballschläger

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase des Betäubungsmittelerwerbs vor dessen Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist. Vorliegend war der Erwerb des Kokains im Sinne

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Der Dealer mit der Schreckschusspistole

Gas- und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt. Hierzu hat der Tatrichter regelmäßig besondere Feststellungen zu treffen, da diese technische Eigenschaft nicht als selbstverständlich vorausgesetzt

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Der Dealer – und die Tateinheit

Wickelt ein Dealer seine Geschäfte dergestalt „auf Kommission“ ab, dass er mit dem Erlös aus dem vorangegangenen Abverkauf der von ihm erworbenen Betäubungsmittel jeweils den nächsten Ankauf bei seinem Lieferanten beglich, so liegt hierin eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen, die sich daraus

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In dubio pro reo – bei BTM-Delikten

Nach der Entscheidungsregel „in dubio pro reo“ hat das Tatgericht, wenn es nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Strafausspruch entscheidungserheblichen Tatsache gewonnen hat, zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigste von mehreren in Betracht kommenden Varianten seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

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Dealer mit Waffenfaible

Ein Mitsichführen von Waffen beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter eine Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der Wille des Täters, die Waffe im Fall eines Übergriffs Dritter im Zusammenhang mit dem Drogenhandel oder des Zugriffs

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Schreibmaschine

Der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück. Der Besitz hat deshalb mangels Wertgleichheit nicht

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BTM-Handel mit der Armbrust

Soweit davon auszugehen ist, dass es sich bei der Armbrust mit vier Pfeilen, die der Angeklagte „zugriffs- und einsatzbereit“ in seiner Wohnung bereit hielt, um einen von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfassten Gegenstand handelt, fehlt es hier an einem „Mitsichführen“. Denn es ist nicht dargetan, dass der

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Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts

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Der Drogenkurier – als Mittäter des Dealers

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports zu bewerten. Eine Gehilfenstellung ist danach insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport

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Grasankauf in Holland

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein. Voraussetzung ist aber, dass er dabei einen Tatbeitrag erbringt, der

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Handeltreiben – und die einzelnen Verkäufe

Der Zweifelssatz gebietet es nicht, konkret festgestellte Einzelabgaben von Betäubungsmitteln zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass die zugrundeliegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem – als Gesamtmenge zum Handeltreiben angeschafften – Verkaufsvorrat stammen könnten. Zwar liegt es hier nicht fern, dass einzelne der der

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Koks-Einfuhr durch Bodypacker

Eingeführt ist das Betäubungsmittel, wenn es aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht wird, wobei das Delikt mit dem Passieren der Grenze vollendet ist. In Abgrenzung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) verlangt die Tatmodalität der Einfuhr dabei, dass dem Täter

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Kokain – und sein Nachweis per ESA-Schnelltest

Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hier: Kokain) ist aufzuheben, wenn in den Urteils-gründen nicht dargelegt wird, dass es sich bei dem Test (hier: ESA-Schnelltest), mit dem der Betäubungsmittelnachweis erfolgte, um ein wissenschaftlich abgesichertes und in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardverfahren handelt. Im hier vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen

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BTM-Handel – und die mitgeführte Waffe

Ein Mitsichführen von Gegenständen, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt dann vor, wenn der Täter gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Hierfür genügt, dass die

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Die Bande im BTM-Handel

Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden. Ob die auf Verkäufer- und Abnehmerseite beteiligten Personen in einer Ankaufs- und Vertriebsorganisation zusammenwirken oder sich

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BTM-Einfuhr auf Bestellung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung

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Die Blutprobe – und die THC-Abbauprodukte

Die wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG entnommene Blutprobe darf nicht nur auf das berauschende Mittel (hier: THC), sondern auch auf dessen Abbauprodukte (hier: 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure) untersucht werden. Die Entnahme einer Blutprobe war vorliegend grundsätzlich zulässig (§ 81a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 4 Satz

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Die vorgefundene BTM-Auswahl

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück. Besitzt der Täter Betäubungsmittel teils zum Eigenkonsum

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Konkurrenzprobleme beim Besitz verschiedener Betäubungsmittel

Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständigen

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Zu früh gepetzt…

§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG regeln zwar nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen

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Der Dealer und sein Führerschein

Die Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 StGB nicht. Ungeeignetheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme

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Widersprüchliche Feststellungen zur BTM-Abhängigkeit im Strafurteil

Sind die Erwägungen im Strafurteil in Bezug auf Betäubungsmittelabhängigkeit und/oder symptomatischen Zusammenhang widersprüchlich, darf sich die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Zurückstellungsentscheidung nach § 35 BtMG (hier: Ablehnung) nicht ausschließlich auf die getroffenen Urteilsfeststellungen berufen; sie ist stattdessen verpflichtet, eine neue eigene umfassende Bewertung vorzunehmen. Den in einem Urteil getroffene Feststellungen zur

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Das bei der Gerichtskasse eingezahlte Drogengeld

Stammt das beim Angeklagten sichergestellte Geld aus strafbaren Verkäufen von Betäubungsmitteln, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung eines erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 BtMG i.V.m. 73d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB vor, auch wenn der Erlös konkreten Taten, insbesondere den angeklagten Taten, nicht zugeordnet werden

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