Bewaffneter BTM-Handel

Der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) setzt voraus, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift gerade beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

Artikel lesen

„Minderschwere“ BTM-Delikte

Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG erfordert eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit.

Die erforderliche Gesamtwürdigung kann auch aus dem Zusammenhang entnommen werden.

§ 29a Abs. 1 BtMG entfaltet

Artikel lesen

Konkurrenzen beim Dealer

Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen.

Allerdings kann auch in einem solchen Fall wegen einer gegebenen

Artikel lesen