Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat ein im Rahmen einer getroffenen Absprache abgelegte Geständnis nur ein geringes Gewicht, wenn ein Leugnen der Tat aufgrund der erdrückenden Beweislage aussichtslos gewesen wäre und weder Reue noch Schuldeinsicht zu erkennen waren. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht
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