Bei dem Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen handelt es sich nicht lediglich um Routinearbeiten. Ein Buchhalter erfüllt für diese Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem Steuerberatergesetz nicht. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines selbständigen Buchhalters entschieden, dass dieser unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Unter Verwendung
Lesen