Der mitverpflichtete Ehegatte – und seine finanzielle Überforderung

Mit der Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die rechtliche Qualifizierung der von dem Ehepartner oder Angehörigen des Darlehensnehmers übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als

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Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldurkunde – und die AGB-Inhaltskontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Übernahme der persönlichen Haftung ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar. Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sofern es – etwa in der Zweckerklärung festgelegt – nicht

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Leasingraten – und ihre Verjährung

Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten ist gemäß § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem – leasingtypisch – unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das

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Der Anspruch des Bürgen auf Urkundeneinsicht

Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsicht in eine Urkunde im Sinne von § 810 Fall 2 BGB fehlt, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur aufgrund vager Vermutungen über den Inhalt der Urkunde verlangt, um erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen. Die Vorschrift des §

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Die Sicherheiten des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Mieters

Nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages ist die Kautionsversicherungsgesellschaft gegenüber den Gläubigern der Bürgschaftsverträge weiterhin aus den bürgschaftsvertraglichen Verpflichtungen gebunden. Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenem Sparguthaben auch dann zu, wenn es den

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Buchregal

Rückforderung von Fördermitteln – und die Beschränkung der Bürgenhaftung

Wieweit reicht die Zuständigkeit eines Landeswirtschaftsministers, im Wege des Selbsteintritts die Haftung eines Bürgen für die Rückforderung von Fördermitteln zu beschränken, wenn die Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben bei Durchführung des betreffenden Förderprogramms einer als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Investitionsbank des Landes übertragen worden ist? Mit dieser Frage

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Geldscheine

Die insolvenzrechtliche Fälligkeitsfiktion noch nicht fälliger Forderungen

Die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1 InsO) betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, etwa zu Bürgen. Fällig wird ein Bürgschaftsanspruch mit Eintritt des – vertraglich definierten oder von den Parteien vorausgesetzten – Bürgschaftsfalls.

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Regierungsviertel

Der Ausgleichsanspruch des Ausfallbürgen

Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der selbständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt. Bestehen zur Sicherung der Hauptforderung des Gläubigers gegen

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Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen

Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfasste Forderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache sind. Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann gemäß § 256

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