Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn bereits die zur Abstimmung gestellte Frage nicht hinreichend bestimmt ist, die gesetzliche Einreichungsfrist versäumt wurde oder zwingende Verfahrens- und Transparenzvorgaben nicht eingehalten worden sind.
So hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
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