Die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens können sich nicht auf Art.19 Abs. 4 GG berufen; und soweit sie als natürliche Personen vorgehen, fehlt es ihnen an einem entsprechenden subjektiven öffentlichen Recht. In der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer, Vertretungsberechtigte zweier kommunaler Bürgerbegehren im Sinne von § 16g Abs.
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